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BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 07.02.1952 - 5 StR 12/52
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Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Dies genügt (BGHSt 2, 380). - BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Es sind auch Tatzeit und Tatort völlig verschieden (BGHSt 1, 313). - BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
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Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Eine Erwerbsabsicht würde hierzu nicht ausreichen, da sie noch nicht als eine unmittelbare auf eine bestimmte Sache gerichtete Zueignungsabsicht aufzufassen ist(Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1953 2 StR 220/53, z. Abdruck bestimmt).
- BGH, 10.02.1953 - 2 StR 289/52
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Eine Verurteilung wegen Hehlerei wäre auch ausgeschlossen, wenn er als Anstifter die Täter zum Diebstahl bereits mit der Absicht bestimmte, an den zu stehlenden Sachen teilzunehmen (BGHSt 2, 315; 4, 41) [BGH 27.01.1953 - 2 StR 558/52]. - BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
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Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Wäre der Angeklagte Mittäter, entfiele eine weitere Verurteilung wegen Hehlerei, falls er nicht nach Verteilung der Diebesbeute erst auf Grund eines neuen Vorsatzes eine Hehlerei beging (RGSt 73, 322; BGHSt 3, 191). - BGH, 27.01.1953 - 2 StR 558/52
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Eine Verurteilung wegen Hehlerei wäre auch ausgeschlossen, wenn er als Anstifter die Täter zum Diebstahl bereits mit der Absicht bestimmte, an den zu stehlenden Sachen teilzunehmen (BGHSt 2, 315; 4, 41) [BGH 27.01.1953 - 2 StR 558/52]. - BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Eine Verurteilung wegen Hehlerei wäre auch ausgeschlossen, wenn er als Anstifter die Täter zum Diebstahl bereits mit der Absicht bestimmte, an den zu stehlenden Sachen teilzunehmen (BGHSt 2, 315; 4, 41) [BGH 27.01.1953 - 2 StR 558/52]. - BGH, 16.06.1953 - 1 StR 798/52
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Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Dass der Gewahrsam der Diebe rechtswidrig war, steht dem nicht entgegen (RGSt 70, 7, 9; BGH 1 StR 798/52 vom 16. Juni 1953). - BGH, 28.04.1953 - 2 StR 825/52
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Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Eine nochmalige Verurteilung wegen Hehlerei entfiele auch, wenn er den Dieben Hilfe leistet, um die Beute sogleich an sich zu bringen, seine Einstellung also so stark dem Tätervorsatz ähnelte, dass die Angleichung an die Rechtslage bei einer Mittäterschaft an der Vortat gerechtfertigt wäre (Urteil des BGH 4 StR 695/52 vom 19. März 1953 und 2 StR 825/52 vom 28. April 1953). - RG, 05.12.1935 - 3 D 859/35
Begeht der Hehler, der die gestohlenen Sachen zum Teil für den Dieb verkauft hat …
Auszug aus BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52
Dass der Gewahrsam der Diebe rechtswidrig war, steht dem nicht entgegen (RGSt 70, 7, 9; BGH 1 StR 798/52 vom 16. Juni 1953). - RG, 12.02.1924 - I 979/23
1. Ist § 27 b Abs. 1 StGB. auch anwendbar, wenn durch Versagung mildernder …
- RG, 18.12.1917 - V 678/17
Hindert beim Warenhausdiebstahl der Umstand, daß der Dieb die Räume des …
- BGH, 19.03.1953 - 4 StR 695/52
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- RG, 19.09.1939 - 1 D 702/39
Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem …
- RG, 19.12.1918 - I 615/18
Zur Frage des Gewahrsams an versteckten Sachen.